421.800
CH-GR
Art. 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Zweck
Allgemeines
Art. 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Zweck
1. Der schulärztliche Dienst dient der Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der frühzeitigen Erfassung und der Verhinderung der Ausbreitung von gesundheitlichen Störungen und Krankheiten.
2. Er wird durch die Schulärztinnen und -ärzte einerseits und die Haus- sowie Kinderärztinnen und -ärzte andererseits wahrgenommen.