421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 7 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege
Zulassungsvoraussetzungen und Organisation der Aufnahmeprüfung
Art. 7 AVOT · Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege
1. Bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege gemäss Artikel 6 Absatz 2 ist eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen.