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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 7 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege

Zulassungsvoraussetzungen und Organisation der Aufnahmeprüfung
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Art. 7 AVOT · Rechtsfolge bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege

1. Bei verspäteter Einreichung der Angaben und Belege gemäss Artikel 6 Absatz 2 ist eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ausgeschlossen.

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