Art. 6 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Zulassungsvoraussetzungen
Art. 6 AVOT · Zulassungsvoraussetzungen
1. Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden Schülerinnen und Schüler der sechsten Klasse der Primarschule für den Eintritt in die erste Talentklasse sowie Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar- oder Realschule für den Eintritt in die zweite beziehungsweise in die dritte Talentklasse.
2. Für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung müssen innert der gesetzten Frist folgende Belege des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart beziehungsweise des Verbandes Sing- und Musikschulen Graubünden oder eines übergeordneten Verbandes sowie folgende schriftliche Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen
a) Bestätigung, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten zu erwarten ist;
b) Nachweis, dass die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat im letzten halben Jahr vor der Prüfungsanmeldung wöchentlich durchschnittlich mindestens zehn Stunden individuell und systematisch ausserschulisch gefördert wurde;
c) * Zusicherung, dass die ausserschulische Förderung übernommen und eine entsprechende Partnerschaftsvereinbarung durch den Verband oder einen seiner Mitgliedervereine beziehungsweise eine seiner Mitgliederschulen ab Eintritt in die Talentklasse abgeschlossen werden;
d) * Kostengutsprache betreffend das Schulgeld bei ausserkantonalen Kandidatinnen und Kandidaten;
e) * aktuelle nationale "Prognostische Integrative Systematische Trainer-Einschätzung (PISTE)" oder eine gleichwertige Talenteinschätzung;
f) * Personalien, eine Kantonssprache als Erstsprache, angestrebte Schule und Kurzbeschrieb der bisherigen Förderung im Talentbereich.