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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 6 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen und Organisation der Aufnahmeprüfung
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Art. 6 AVOT · Zulassungsvoraussetzungen

1. Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden Schülerinnen und Schüler der sechsten Klasse der Primarschule für den Eintritt in die erste Talentklasse sowie Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar- oder Realschule für den Eintritt in die zweite beziehungsweise in die dritte Talentklasse.

2. Für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung müssen innert der gesetzten Frist folgende Belege des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart beziehungsweise des Verbandes Sing- und Musikschulen Graubünden oder eines übergeordneten Verbandes sowie folgende schriftliche Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten vorliegen

a) Bestätigung, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten zu erwarten ist;

b) Nachweis, dass die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat im letzten halben Jahr vor der Prüfungsanmeldung wöchentlich durchschnittlich mindestens zehn Stunden individuell und systematisch ausserschulisch gefördert wurde;

c) * Zusicherung, dass die ausserschulische Förderung übernommen und eine entsprechende Partnerschaftsvereinbarung durch den Verband oder einen seiner Mitgliedervereine beziehungsweise eine seiner Mitgliederschulen ab Eintritt in die Talentklasse abgeschlossen werden;

d) * Kostengutsprache betreffend das Schulgeld bei ausserkantonalen Kandidatinnen und Kandidaten;

e) * aktuelle nationale "Prognostische Integrative Systematische Trainer-Einschätzung (PISTE)" oder eine gleichwertige Talenteinschätzung;

f) * Personalien, eine Kantonssprache als Erstsprache, angestrebte Schule und Kurzbeschrieb der bisherigen Förderung im Talentbereich.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2023 48 · gr (Art. 6 Abs. 2 lit. e AVOT)
Appeal Dismissed Due to Ineligibility and Lack of Standing Following School Transfer
erin von Swiss Olympic eine regionale Talentcard erhalten, was einer Anerkennung der Förderungs- würdigkeit entspreche (Art. 6 Abs. 2 lit. e AVOT). 6. Das EKUD (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2023 die Abweisung der Be