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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 5a Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Provisorische Aufnahme

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a AVOT · Provisorische Aufnahme

1. Auf Gesuch hin kann das Amt in begründeten Ausnahmefällen bewilligen, dass ausserkantonale Schülerinnen und Schüler provisorisch in die Talentschulen aufgenommen werden können. Dabei müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 erfüllt sein.

2. Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler haben die Aufnahmeprüfung am nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung hat den Ausschluss aus der Talentschule auf Ende Schuljahr zur Folge.

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