421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 4a Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Anzahl Plätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4a AVOT · Anzahl Plätze
1. Die Talentschule teilt dem Amt jeweils bis Ende Januar die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Plätze in den von ihr geführten Talentklassen mit.