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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 4a Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Anzahl Plätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a AVOT · Anzahl Plätze

1. Die Talentschule teilt dem Amt jeweils bis Ende Januar die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Plätze in den von ihr geführten Talentklassen mit.

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