421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 4 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Eintrittszeitpunkt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 AVOT · Eintrittszeitpunkt
1. Der Eintritt in eine Talentklasse hat in der Regel auf Schuljahresbeginn zu erfolgen. In begründeten Fällen kann das Amt Ausnahmen bewilligen.