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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 4 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Eintrittszeitpunkt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 AVOT · Eintrittszeitpunkt

1. Der Eintritt in eine Talentklasse hat in der Regel auf Schuljahresbeginn zu erfolgen. In begründeten Fällen kann das Amt Ausnahmen bewilligen.

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