421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 22 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Rechtsweg
Entscheidverfahren und Rechtsschutz
Art. 22 AVOT · Rechtsweg
1. Entscheide der Steuerungsgruppe betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung sowie Nichtaufnahmeentscheide der Talentschulen können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
U 2023 48 · gr (Art. 22 Abs. 1 AVOT)
Appeal Dismissed Due to Ineligibility and Lack of Standing Following School Transfer
r Nichtbestehen (Art. 9 Abs. 2 lit. d AVOT). Deren Entscheide können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim EKUD angefochten werden (Art. 22 Abs. 1 AVOT). Die Steuerungsgruppe begründete die Nichtzulassung zur Prüfung mit dem Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 6