Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 22 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Rechtsweg

Entscheidverfahren und Rechtsschutz
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Art. 22 AVOT · Rechtsweg

1. Entscheide der Steuerungsgruppe betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung sowie Nichtaufnahmeentscheide der Talentschulen können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2023 48 · gr (Art. 22 Abs. 1 AVOT)
Appeal Dismissed Due to Ineligibility and Lack of Standing Following School Transfer
r Nichtbestehen (Art. 9 Abs. 2 lit. d AVOT). Deren Entscheide können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim EKUD angefochten werden (Art. 22 Abs. 1 AVOT). Die Steuerungsgruppe begründete die Nichtzulassung zur Prüfung mit dem Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 6