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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 21a Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Entscheidverfahren

Entscheidverfahren und Rechtsschutz
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Art. 21a AVOT · Entscheidverfahren

1. Die Steuerungsgruppe teilt den Talentschulen die sie betreffenden Entscheide über die bestandene Aufnahmeprüfung innert 20 Tagen nach dem Prüfungstag mit. Die Talentschulen entscheiden über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme und stellen diese Entscheide zusammen mit dem Prüfungsentscheid den Betroffenen innert zehn Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu. Gleichzeitig stellt die Steuerungsgruppe den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Entscheide über die nicht bestandene Aufnahmeprüfung zu.

2. Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler zum nächstmöglichen Eintritt in die von ihnen gewählte Talentschule, sofern in der betreffenden Talentklasse genügend Plätze zur Verfügung stehen. Schulträgerschaften, die eigene Talentklassen führen, sind verpflichtet, für ihre Schülerinnen und Schüler den Besuch einer Talentklasse in einer anderen Schulträgerschaft zu gestatten und das Schulgeld zu bezahlen.

3. Die Schulträgerschaft regelt das Aufnahmeverfahren. Im Falle überzähliger Kandidatinnen und Kandidaten sind insbesondere Leistungskriterien und das Profil der Schule im jeweiligen Talentbereich massgebende Selektionskriterien.

4. Falls in einer anderen, nicht gewählten Talentschule noch freie Plätze zur Verfügung stehen, ist nicht selektionierten Schülerinnen und Schülern der Eintritt zu ermöglichen.

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