Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 21 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Bestehensvoraussetzungen

Gegenstand und Bewertung der Aufnahmeprüfung - Bewertung und Bestehensvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 AVOT · Bestehensvoraussetzungen

1. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.5 erreicht und die Summe der Abweichungen der Prüfungsnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 1 Notenpunkt beträgt.

2. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsteile.

← Art. 20 AVOT Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Gegenstand Art. 21a AVOT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →