421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 21 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Bestehensvoraussetzungen
Gegenstand und Bewertung der Aufnahmeprüfung - Bewertung und Bestehensvoraussetzungen
Art. 21 AVOT · Bestehensvoraussetzungen
1. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4.5 erreicht und die Summe der Abweichungen der Prüfungsnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 1 Notenpunkt beträgt.
2. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Noten der Prüfungsteile.