Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 20 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Gewichtung und Bewertung

Gegenstand und Bewertung der Aufnahmeprüfung - Bewertung und Bestehensvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 AVOT · Gewichtung und Bewertung

1. Die Prüfungsteile werden mit ganzen, halben oder Viertelsnoten bewertet und wie folgt gewichtet

a) * sportmotorischer oder musikalischer Test: 30 Prozent

b) * spezifische Potenzialeinschätzung: 40 Prozent

c) * Persönlichkeitsprofil: 30 Prozent

2. Beim sportmotorischen und musikalischen Test ist das relative Alter zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Bewertung der spezifischen Potenzialeinschätzung im Talentbereich Sport insbesondere der Bedeutung der Sportart Rechnung zu tragen.

← Art. 19 AVOT Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Gegenstand Art. 21 AVOT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →