421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 20 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Gewichtung und Bewertung
Gegenstand und Bewertung der Aufnahmeprüfung - Bewertung und Bestehensvoraussetzungen
Art. 20 AVOT · Gewichtung und Bewertung
1. Die Prüfungsteile werden mit ganzen, halben oder Viertelsnoten bewertet und wie folgt gewichtet
a) * sportmotorischer oder musikalischer Test: 30 Prozent
b) * spezifische Potenzialeinschätzung: 40 Prozent
c) * Persönlichkeitsprofil: 30 Prozent
2. Beim sportmotorischen und musikalischen Test ist das relative Alter zu berücksichtigen. Zudem ist bei der Bewertung der spezifischen Potenzialeinschätzung im Talentbereich Sport insbesondere der Bedeutung der Sportart Rechnung zu tragen.