421.040
AVOTOACT
CH-GR
Art. 2 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Zweck des Aufnahmeverfahrens
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AVOT · Zweck des Aufnahmeverfahrens
1. Mit dem Aufnahmeverfahren wird geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten für den Besuch einer Talentschule geeignet sind.