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421.040 AVOTOACT CH-GR

Art. 2 Verordnung über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT) - Zweck des Aufnahmeverfahrens

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 AVOT · Zweck des Aufnahmeverfahrens

1. Mit dem Aufnahmeverfahren wird geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten für den Besuch einer Talentschule geeignet sind.

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