421.030
CH-GR
Art. 9 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Zuständigkeit des Amtes
Art. 9 Tagesstrukturverordnung · Zuständigkeit des Amtes
1. Das Amt vollzieht diese Verordnung.
2. Im Rahmen der Aufsicht überprüft es periodisch insbesondere
a) ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die Betreuungsangebote vorliegen;
b) ob die Bedarfsermittlung rechtmässig durchgeführt wurde;
c) ob sich die Schulträgerschaften an den Normkosten mindestens im gleichen Umfange wie der Kanton beteiligen.