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Art. 9 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Zuständigkeit des Amtes

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Art. 9 Tagesstrukturverordnung · Zuständigkeit des Amtes

1. Das Amt vollzieht diese Verordnung.

2. Im Rahmen der Aufsicht überprüft es periodisch insbesondere

a) ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die Betreuungsangebote vorliegen;

b) ob die Bedarfsermittlung rechtmässig durchgeführt wurde;

c) ob sich die Schulträgerschaften an den Normkosten mindestens im gleichen Umfange wie der Kanton beteiligen.

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