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Art. 8 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Zuständigkeit der Schulträgerschaften

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Art. 8 Tagesstrukturverordnung · Zuständigkeit der Schulträgerschaften

1. Die Schulträgerschaften sind für den Betrieb und die Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zuständig.

2. Sie können den Betrieb der weiter gehenden Tagesstrukturen gänzlich oder teilweise privaten Organisationen übertragen. Die Schulträgerschaften schliessen mit den privaten Organisationen eine Vereinbarung ab.

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