Art. 7a Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - 3. Blockweises Betreuungsangebot
Art. 7a Tagesstrukturverordnung · 3. Blockweises Betreuungsangebot
1. Die Schulträgerschaften können die Betreuungsangebote auch blockweise gestalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
a) die Schulträgerschaften haben mindestens 500 Schülerinnen und Schüler oder mindestens 12 000 Betreuungseinheiten pro Schuljahr; massgebend sind dabei jeweils die Vorjahreszahlen;
b) ein Block dauert ab Beginn oder spätestens ab Ende der Mittagsbetreuung bis mindestens 17.00 Uhr;
c) während des Blocks besteht ein zeitlich durchgehender Bedarf von acht Schülerinnen und Schülern pro Betreuungseinheit;
d) nicht beanspruchte Betreuungseinheiten werden den Erziehungsberechtigten und dem Kanton gutgeschrieben; die Gutschrift kann auch pauschal erfolgen;
e) bei einer pauschalen Gutschrift findet eine periodische Erhebung des Prozentsatzes während mindestens einer Schulwoche statt.
2. Über Ausnahmen von Absatz 1 Litera a entscheidet das Amt.