Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.030 CH-GR

Art. 7a Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - 3. Blockweises Betreuungsangebot

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7a Tagesstrukturverordnung · 3. Blockweises Betreuungsangebot

1. Die Schulträgerschaften können die Betreuungsangebote auch blockweise gestalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

a) die Schulträgerschaften haben mindestens 500 Schülerinnen und Schüler oder mindestens 12 000 Betreuungseinheiten pro Schuljahr; massgebend sind dabei jeweils die Vorjahreszahlen;

b) ein Block dauert ab Beginn oder spätestens ab Ende der Mittagsbetreuung bis mindestens 17.00 Uhr;

c) während des Blocks besteht ein zeitlich durchgehender Bedarf von acht Schülerinnen und Schülern pro Betreuungseinheit;

d) nicht beanspruchte Betreuungseinheiten werden den Erziehungsberechtigten und dem Kanton gutgeschrieben; die Gutschrift kann auch pauschal erfolgen;

e) bei einer pauschalen Gutschrift findet eine periodische Erhebung des Prozentsatzes während mindestens einer Schulwoche statt.

2. Über Ausnahmen von Absatz 1 Litera a entscheidet das Amt.

← Art. 7 Tagesstrukturverordnung Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Geltungsbereich Art. 8 Tagesstrukturverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →