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Art. 7 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - 2. Zeitraum

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Art. 7 Tagesstrukturverordnung · 2. Zeitraum

1. Die Angebotspflicht bei Bedarf gilt

a) während der Schulwochen;

b) von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage;

c) von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

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