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Art. 6 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Angebotspflicht 1. Bedarf

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Art. 6 Tagesstrukturverordnung · Angebotspflicht 1. Bedarf

1. Besteht Bedarf an weiter gehenden Tagesstrukturen, so sind die Schulträgerschaften verpflichtet, solche anzubieten.

2. Bedarf besteht, wenn sich pro Schulstandort Erziehungsberechtigte von mindestens acht Schülerinnen und Schülern verpflichten, eine bestimmte Betreuungseinheit für das kommende Schuljahr in Anspruch zu nehmen.

3. Die Schulträgerschaften ermitteln den Bedarf jährlich. Sie setzen bei der Bedarfsermittlung eine Frist. Für die Angebotspflicht gelten die bis zu dieser Frist eingegangenen Anmeldungen.

4. Die Schulträgerschaften publizieren die Betreuungsangebote und -zeiten bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres öffentlich.

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