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Art. 5 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Betreuungseinheiten

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Art. 5 Tagesstrukturverordnung · Betreuungseinheiten

1. Als Betreuungseinheit der Vormittags- oder Nachmittagsbetreuung gilt eine Stunde pro Schülerin oder Schüler.

2. Eine Mittagsbetreuung pro Schülerin oder Schüler gilt als eine Betreuungseinheit.

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