421.030
CH-GR
Art. 4 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - 2. Inhalt und Zeiten
Art. 4 Tagesstrukturverordnung · 2. Inhalt und Zeiten
1. Die Vormittagsbetreuung beginnt frühestens um 07.30 Uhr und dauert bis spätestens zum Beginn der Mittagsbetreuung.
2. Die Mittagsbetreuung umfasst Mittagessen und Betreuung. Sie beginnt mit dem allgemeinen Ende des Vormittagsunterrichts und endet mit dem allgemeinen Beginn des Nachmittagsunterrichts.
3. Die Nachmittagsbetreuung beginnt frühestens nach Ende der Mittagsbetreuung und dauert bis spätestens um 18.00 Uhr.
4. Das Amt für Volksschule und Sport (Amt) kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen.