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Art. 2 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Begriffe

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Art. 2 Tagesstrukturverordnung · Begriffe

1. In dieser Verordnung gelten als

a) Schulträgerschaften: Gemeinden oder Gemeindeverbände, welche die öffentliche Volksschule gemäss Schulgesetz führen;

b) weiter gehende Tagesstrukturen: Betreuungsangebote der Schulträgerschaften für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule, welche während den Schulwochen stattfinden und über die Betreuung während den gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten hinausgehen;

c) familienergänzende Kinderbetreuung: Betreuungsangebote der Gemeinden oder privater Organisationen ausserhalb der weiter gehenden Tagesstrukturen;

d) angebrochene Betreuungseinheit: Betreuungseinheit einer Vor- oder Nachmittagsbetreuung, deren Dauer unter einer Stunde liegt, die aber zu mindestens 30 Minuten angeboten wird.

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