421.030
CH-GR
Art. 2 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Begriffe
Art. 2 Tagesstrukturverordnung · Begriffe
1. In dieser Verordnung gelten als
a) Schulträgerschaften: Gemeinden oder Gemeindeverbände, welche die öffentliche Volksschule gemäss Schulgesetz führen;
b) weiter gehende Tagesstrukturen: Betreuungsangebote der Schulträgerschaften für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule, welche während den Schulwochen stattfinden und über die Betreuung während den gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten hinausgehen;
c) familienergänzende Kinderbetreuung: Betreuungsangebote der Gemeinden oder privater Organisationen ausserhalb der weiter gehenden Tagesstrukturen;
d) angebrochene Betreuungseinheit: Betreuungseinheit einer Vor- oder Nachmittagsbetreuung, deren Dauer unter einer Stunde liegt, die aber zu mindestens 30 Minuten angeboten wird.