421.030
CH-GR
Art. 14 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Beiträge der Erziehungsberechtigten
Art. 14 Tagesstrukturverordnung · Beiträge der Erziehungsberechtigten
1. Die Schulträgerschaften sind berechtigt, von den Erziehungsberechtigten Beiträge zur Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zu erheben.
2. Die Beiträge müssen anteilsmässig reduziert werden, wenn die Kantonsbeiträge die den Schulträgerschaften verbleibenden Kosten übersteigen.
3. Die Schulträgerschaften können die Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten festlegen.