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Art. 13 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Kantonsbeiträge

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Art. 13 Tagesstrukturverordnung · Kantonsbeiträge

1. Kantonsbeiträge werden für Betreuungseinheiten ausgerichtet, wenn

a) die betreffenden Betreuungsangebote vorgängig anerkannt wurden;

b) die betreffenden Betreuungsangebote und -zeiten spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres offiziell publiziert wurden und

c) * sie tatsächlich in Anspruch genommen beziehungsweise von der Schulträgerschaft vorgängig pauschal festgelegt wurden.

2. Der Kanton richtet den Schulträgerschaften folgende Pauschalen pro angebrochene Betreuungseinheit aus

a) * 2.50 Franken pro Betreuungseinheit der Vormittags- und Nachmittagsbetreuung;

b) * 3.70 Franken pro Mittagsbetreuung.

3. Die Schulträgerschaften haben bis spätestens am 31. Juli nach den Vorgaben des Departementes eine Abrechnung pro Schuljahr zu erstellen, welche mindestens die Anzahl Betreuungseinheiten pro Betreuungsangebot ausweist.

4. Die Pauschalen entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107,0 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Sie können durch das Departement der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens zehn Prozent verändert.

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