421.030
CH-GR
Art. 11 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - 2. Verfahren
Art. 11 Tagesstrukturverordnung · 2. Verfahren
1. Zur erstmaligen Anerkennung von Betreuungsangeboten reichen die Schulträgerschaften dem Amt bis spätestens Ende Mai ein Gesuch ein. Dem Gesuch sind die in Absatz 3 genannten Unterlagen beizulegen.
2. Die Erneuerung der Anerkennung erfolgt im Rahmen der periodischen Evaluation der Volksschulen.
3. Das Amt nimmt insbesondere in folgende Unterlagen Einsicht
a) Angaben über private Organisationen, sofern diesen der Betrieb der weiter gehenden Tagesstrukturen übertragen wurde;
b) Vereinbarung mit solchen privaten Organisationen;
c) Betreuungs- und Betriebskonzept;
d) Stellenplan und Qualifikation der Mitarbeitenden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;
e) Angaben über Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räumlichkeiten;
f) Tarifordnung.