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Art. 10 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Anerkennung der Betreuungsangebote 1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer

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Art. 10 Tagesstrukturverordnung · Anerkennung der Betreuungsangebote 1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer

1. Das Amt entscheidet über die Anerkennung.

2. Die Anerkennung von Betreuungsangeboten wird gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera a, d und f des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 erfüllt sind.

3. Die Anerkennung wird jeweils maximal für die Dauer von vier Jahren ausgesprochen.

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