421.030
CH-GR
Art. 10 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Anerkennung der Betreuungsangebote 1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer
Art. 10 Tagesstrukturverordnung · Anerkennung der Betreuungsangebote 1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer
1. Das Amt entscheidet über die Anerkennung.
2. Die Anerkennung von Betreuungsangeboten wird gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera a, d und f des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 erfüllt sind.
3. Die Anerkennung wird jeweils maximal für die Dauer von vier Jahren ausgesprochen.