421.030
CH-GR
Art. 1 Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen (Tagesstrukturverordnung) - Geltungsbereich
Art. 1 Tagesstrukturverordnung · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Voraussetzungen, die Anerkennung, die Planung, die Durchführung und die Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen.
2. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind ausgeschlossen
a) die familienergänzende Kinderbetreuung;
b) die Betreuung während der gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten.