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Art. 9 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Nachobligatorischer Schulbesuch

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 9 Volksschulverordnung, VSV · Nachobligatorischer Schulbesuch

1. Schülerinnen und Schülern, welche die elfjährige Schulpflicht erfüllt, die Sekundarstufe I aber noch nicht abgeschlossen haben, kann der Schulrat auf Gesuch der Erziehungsberechtigten den Besuch weiterer Schuljahre bewilligen.

2. Wer trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten mangelnden Arbeitseinsatz zeigt oder sich nicht an die Schulordnung hält, kann vom Schulrat ausgeschlossen werden.

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