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Art. 8 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Primarstufe

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 8 Volksschulverordnung, VSV · Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Primarstufe

1. Der Schulrat kann die Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in die Primarstufe auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilen, sofern gegen einen Eintritt in die Primarstufe keine Bedenken bestehen. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden.

2. Der Schulrat kann den Eintritt in die Primarstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden.

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