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Art. 73 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulpsychologischer Dienst, Aufgaben

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Art. 73 Volksschulverordnung, VSV · Schulpsychologischer Dienst, Aufgaben

1. Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen, kommunale Schulbehörden und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen.

2. Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen und Beratungen durch bei Lern-, Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsschwierigkeiten sowie bei Fragen der Bildungslaufbahn von Kindern und Jugendlichen.

3. Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst mit bei der Prävention von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen.

4. Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes und teilt das Kantonsgebiet in Beratungsregionen ein.

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