421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 72 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Inspektorat, Aufgaben
Instanzen
Art. 72 Volksschulverordnung, VSV · Inspektorat, Aufgaben
1. Das Inspektorat hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung der kantonalen Vorschriften und Qualitätsstandards durch die Schulträgerschaften;
b) periodische Evaluation der Volksschulen;
c) Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen und kommunalen Schulbehörden in Fragen des Unterrichts, der Schulplanung, der Weiterbildung und des Konfliktmanagements.
2. Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben und teilt das Kantonsgebiet unter Berücksichtigung der Sprachregionen in Inspektoratsbezirke ein.