421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 71 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pauschalen für Schülertransporte
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Art. 71 Volksschulverordnung, VSV · Pauschalen für Schülertransporte
1. Der Kanton gewährt den Schulträgerschaften für Schulwege von Schülerinnen und Schülern von mehr als zwei Kilometern Pauschbeiträge.
2. Als Schulweg gilt die Entfernung zwischen dem Wohnort der Schülerinnen und Schüler und dem Schulstandort. Das Amt legt die anrechenbare Entfernung zwischen den betreffenden Orten fest. Massgebend ist das Ortschaftenverzeichnis des Bundesamtes für Statistik. Grundlage bildet die Schülerzahl- und Wohnortserhebung jeweils im September.
3. Die Pauschale beträgt für ein Schuljahr pro Schülerin und Schüler 65 Franken pro Kilometer anrechenbarer einfacher Schulweg.