Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.010 VSVOSP CH-GR

Art. 7 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergartenstufe

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Volksschulverordnung, VSV · Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergartenstufe

1. Schulträgerschaften können auch Kinder in die Kindergartenstufe aufnehmen, die bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das vierte Altersjahr erfüllen.

2. Der Schulrat kann den Besuch der Kindergartenstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden.

← Art. 6 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme Art. 8 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →