421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergartenstufe
Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
Art. 7 Volksschulverordnung, VSV · Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergartenstufe
1. Schulträgerschaften können auch Kinder in die Kindergartenstufe aufnehmen, die bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das vierte Altersjahr erfüllen.
2. Der Schulrat kann den Besuch der Kindergartenstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden.