Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.010 VSVOSP CH-GR

Art. 69 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Beiträge bei obligatorischer Weiterbildung und Weiterbildungsurlaub 1. Grundsatz

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 Volksschulverordnung, VSV · Beiträge bei obligatorischer Weiterbildung und Weiterbildungsurlaub 1. Grundsatz

1. An folgende Aufwendungen für die obligatorische Weiterbildung und den Weiterbildungsurlaub leistet der Kanton Beiträge

a) * Kurskosten bis maximal 11 000 Franken;

b) Kosten für die Stellvertretung.

2. Die Beiträge an die Kosten für die Stellvertretungen entsprechen 28 Prozent der Anfangsbesoldung einer Lehrperson der entsprechenden Lehrpersonenkategorie.

3. Die Schulträgerschaften kommen für folgende Kosten auf

a) Entlöhnung der Lehrperson und der Stellvertretung;

b) Reisekosten sowie Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung gemäss einem vom Departement festzulegenden Ansatz.

4. Bei der obligatorischen Weiterbildung übernimmt der Kanton zusätzlich die Kosten für Kursunterlagen.

5. Obligatorische Weiterbildungskurse fallen in der Regel mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit. Die Dauer der Stellvertretung wird durch das Departement festgelegt.

← Art. 68a Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme Art. 70 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →