421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 67 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Zusatzpauschale für Talschaftssekundarschulen
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Art. 67 Volksschulverordnung, VSV · Zusatzpauschale für Talschaftssekundarschulen
1. Anrechenbar als Zusatzpauschalen für Talschaftssekundarschulen sind ausschliesslich die tatsächlich erteilten Lektionen.