421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 66 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 2. Berechnung
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Art. 66 Volksschulverordnung, VSV · 2. Berechnung
1. Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen maximal für die Primarstufe 4000 Franken und für die Sekundarstufe I 1000 Franken. Massgebend ist die Gesamtschülerzahl pro Standort.
2. Das Produkt aus der Schülerzahl multipliziert mit dem jeweiligen Ausgangssatz gemäss Absatz 1 reduziert sich linear mit der Schülerzahl auf null Franken bei 66 Schülerinnen und Schülern.