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Art. 66 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 2. Berechnung

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
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Art. 66 Volksschulverordnung, VSV · 2. Berechnung

1. Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen maximal für die Primarstufe 4000 Franken und für die Sekundarstufe I 1000 Franken. Massgebend ist die Gesamtschülerzahl pro Standort.

2. Das Produkt aus der Schülerzahl multipliziert mit dem jeweiligen Ausgangssatz gemäss Absatz 1 reduziert sich linear mit der Schülerzahl auf null Franken bei 66 Schülerinnen und Schülern.

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