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Art. 65 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Zusatzpauschale für Kleinschulen 1. Abgelegene Standorte

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
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Art. 65 Volksschulverordnung, VSV · Zusatzpauschale für Kleinschulen 1. Abgelegene Standorte

1. Der Standort ist der Ort, an dem die Mehrheit der wöchentlichen Lektionen einer Abteilung unterrichtet wird.

2. Ein Standort gilt als abgelegen, wenn

a) er sich ausserhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes oder in peripherer Lage befindet und sich in angemessener Nähe kein anderer Standort mit der gleichen Schulsprache und -stufe befindet;

b) oder das Einzugsgebiet sehr weitläufig ist und die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler einen langen Schulweg hat.

3. Das Departement erstellt jährlich eine Liste der Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten. Für die Erstellung der Liste gilt die Situation Stand Oktober des Vorjahres.

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