421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 64 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulleitungspauschale
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Art. 64 Volksschulverordnung, VSV · Schulleitungspauschale
1. Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften, die bis zum 31. Juli eine Schulleitung eingerichtet haben.
2. Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beitragsberechtigung von Bedeutung sind, sowie personelle Änderungen in den Schulleitungen innerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden.
3. Die Beiträge an die regionalen Schulleitungen werden den einzelnen Schulträgerschaften gemäss deren Schülerzahl ausgerichtet.