Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.010 VSVOSP CH-GR

Art. 64 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulleitungspauschale

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Volksschulverordnung, VSV · Schulleitungspauschale

1. Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften, die bis zum 31. Juli eine Schulleitung eingerichtet haben.

2. Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beitragsberechtigung von Bedeutung sind, sowie personelle Änderungen in den Schulleitungen innerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden.

3. Die Beiträge an die regionalen Schulleitungen werden den einzelnen Schulträgerschaften gemäss deren Schülerzahl ausgerichtet.

← Art. 63 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme Art. 65 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →