421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 63 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Überweisung Regelschulpauschalen
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
Art. 63 Volksschulverordnung, VSV · Überweisung Regelschulpauschalen
1. Der Kanton überweist die Regelschulpauschalen den Schulträgerschaften pro Schuljahr mit mindestens einer Akontozahlung und einer Schlusszahlung. Massgebend sind die Schülerinnen und Schüler, welche die Schulträgerschaften am Stichtag der Schülerzahlerhebung unterrichten.
2. ...