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Art. 63 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Überweisung Regelschulpauschalen

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten
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Art. 63 Volksschulverordnung, VSV · Überweisung Regelschulpauschalen

1. Der Kanton überweist die Regelschulpauschalen den Schulträgerschaften pro Schuljahr mit mindestens einer Akontozahlung und einer Schlusszahlung. Massgebend sind die Schülerinnen und Schüler, welche die Schulträgerschaften am Stichtag der Schülerzahlerhebung unterrichten.

2. ...

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