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Art. 61 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Mindestlohnstufenanstieg

Die Lehrpersonen - Besoldung
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Art. 61 Volksschulverordnung, VSV · Mindestlohnstufenanstieg

1. Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten vier Lohnstufen betragen je 3, die nächsten vierzehn je 2,5 und die letzten drei je 2 Prozent der ersten Lohnstufe. In begründeten Fällen kann von einem Lohnstufenanstieg abgesehen werden.

2. Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Lohnentwicklung analog dem kantonalen Personalrecht festlegen.

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