421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 61 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Mindestlohnstufenanstieg
Die Lehrpersonen - Besoldung
Art. 61 Volksschulverordnung, VSV · Mindestlohnstufenanstieg
1. Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten vier Lohnstufen betragen je 3, die nächsten vierzehn je 2,5 und die letzten drei je 2 Prozent der ersten Lohnstufe. In begründeten Fällen kann von einem Lohnstufenanstieg abgesehen werden.
2. Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Lohnentwicklung analog dem kantonalen Personalrecht festlegen.