421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 60 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Auflösung Arbeitsverhältnis
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 60 Volksschulverordnung, VSV · Auflösung Arbeitsverhältnis
1. Die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses hat auf Ende des Schuljahres zu erfolgen. Sie ist der Lehrperson beziehungsweise der Schulträgerschaft bis Ende März schriftlich mitzuteilen.