Art. 6 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft
Art. 6 Volksschulverordnung, VSV · Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft
1. Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ein Kind in begründeten Fällen in die Schule einer anderen Schulträgerschaft aufgenommen werden. Deren Schulrat entscheidet über die Aufnahme sowie über das Schulgeld mit dem Einverständnis der abgebenden Schulträgerschaft.
2. Das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten entrichtet in der Regel die abgebende Schulträgerschaft. Die Erziehungsberechtigten haben das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten zu bezahlen, sofern der Schulbesuch in der anderen Schulträgerschaft vorwiegend aus Gründen erfolgt, die in ihren oder des Kindes persönlichen Interessen liegen.
3. Kann eine vom Amt angeordnete integrative Sonderschulung aus Gründen, welche nicht im persönlichen Interesse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes liegen, nicht in der Regelschule der zuständigen Schulträgerschaft durchgeführt werden, hat das Kind Anspruch auf eine entsprechende Beschulung in der nächstgelegenen geeigneten Schulträgerschaft.
4. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Gründe vor der Anordnung der Massnahmen durch die Fachstellen des Amts geprüft wurden und wenn für den Wechsel ein direkter Zusammenhang mit der Umsetzung der Sonderschulung besteht.
5. Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllt, trägt der Kanton das Schulgeld sowie die allfälligen Transportkosten.