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Art. 59 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Altersentlastung

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 59 Volksschulverordnung, VSV · Altersentlastung

1. Lehrpersonen mit einem Vollpensum wird ab dem 55. Altersjahr eine Altersentlastung von zwei Unterrichtseinheiten und ab dem 60. Altersjahr von drei Unterrichtseinheiten pro Woche gewährt. Die Altersentlastung wird ab Beginn des Schuljahres gewährt, in dem die Lehrperson das 55. beziehungsweise 60. Altersjahr erfüllt.

1bis. Für Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 65 Prozent reduziert sich der Anspruch auf Altersentlastung gemäss Absatz 1 anteilsmässig. Die zu gewährende Altersentlastung ist im Verhältnis zum Anstellungsgrad zu berechnen.

2. Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die bei mehreren Schulträgerschaften angestellt sind.

3. Die Altersentlastung kann wie folgt gewährt werden

a) als Pensenreduktion;

b) in Form von Urlaub;

c) als Gutschrift in die Pensenbuchhaltung;

d) als Vergütung.

4. Die Gewährungsmöglichkeiten gemäss Absatz 3 können kombiniert werden.

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