421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 58 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Weiterbildungsurlaub
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 58 Volksschulverordnung, VSV · Weiterbildungsurlaub
1. Der Weiterbildungsurlaub ist an folgende Bedingungen geknüpft
a) * die Lehrperson besuchte während ihrer bisherigen Tätigkeit auf freiwilliger Basis Weiterbildungskurse, die insgesamt mindestens halb so lange wie der beantragte Urlaub dauerten;
b) * der Weiterbildungsurlaub findet in zeitlich zusammenhängender Form und grundsätzlich während der Schulzeit statt;
c) * der Inhalt des Weiterbildungsurlaubs steht in der Regel in engem Zusammenhang mit dem Lehrplan.
2. Der Schulbetrieb darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden.