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Art. 58 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Weiterbildungsurlaub

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 58 Volksschulverordnung, VSV · Weiterbildungsurlaub

1. Der Weiterbildungsurlaub ist an folgende Bedingungen geknüpft

a) * die Lehrperson besuchte während ihrer bisherigen Tätigkeit auf freiwilliger Basis Weiterbildungskurse, die insgesamt mindestens halb so lange wie der beantragte Urlaub dauerten;

b) * der Weiterbildungsurlaub findet in zeitlich zusammenhängender Form und grundsätzlich während der Schulzeit statt;

c) * der Inhalt des Weiterbildungsurlaubs steht in der Regel in engem Zusammenhang mit dem Lehrplan.

2. Der Schulbetrieb darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden.

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