421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 56 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Obligatorische Weiterbildungskurse
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 56 Volksschulverordnung, VSV · Obligatorische Weiterbildungskurse
1. Das Amt kann Weiterbildungskurse und Arbeitstagungen für Lehrpersonen durchführen und die Teilnahme obligatorisch erklären. Es kann auch die Teilnahme an Kursen und Arbeitstagungen obligatorisch erklären, die von Fachorganisationen durchgeführt werden.