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Art. 56 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Obligatorische Weiterbildungskurse

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 56 Volksschulverordnung, VSV · Obligatorische Weiterbildungskurse

1. Das Amt kann Weiterbildungskurse und Arbeitstagungen für Lehrpersonen durchführen und die Teilnahme obligatorisch erklären. Es kann auch die Teilnahme an Kursen und Arbeitstagungen obligatorisch erklären, die von Fachorganisationen durchgeführt werden.

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