421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 55 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Unterrichtsberechtigung
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 55 Volksschulverordnung, VSV · Unterrichtsberechtigung
1. Als Lehrperson ist wählbar, wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entsprechenden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspricht.
2. Bei ausländischen Fähigkeitsausweisen ist dem Amt die Äquivalenzprüfung der EDK einzureichen.