421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 54 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulausschluss
Die Schülerinnen und Schüler
Art. 54 Volksschulverordnung, VSV · Schulausschluss
1. Der Schulrat hat vor dem Entscheid eines Schulausschlusses den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Er kann darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.