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Art. 51 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 51 Volksschulverordnung, VSV · Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

1. Bei Bedarf richten Schulträgerschaften spezielle Angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen ein. Damit können auch Dritte beauftragt werden.

2. Kindern, welche derartige Angebote besuchen, ist nach Möglichkeit die notwendige Zeit auch während des üblichen Unterrichts einzuräumen.

3. Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden.

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