Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.010 VSVOSP CH-GR

Art. 50 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Leistungsaufträge

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Volksschulverordnung, VSV · Leistungsaufträge

1. Leistungsaufträge an Institutionen der Sonderschulung erstrecken sich in der Regel über vier Jahre. Sie regeln insbesondere die Art, die Qualität und die Quantität des Angebotes, die Qualifikationen des Personals, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.

← Art. 49 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme Art. 51 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →