421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 50 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Leistungsaufträge
Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 50 Volksschulverordnung, VSV · Leistungsaufträge
1. Leistungsaufträge an Institutionen der Sonderschulung erstrecken sich in der Regel über vier Jahre. Sie regeln insbesondere die Art, die Qualität und die Quantität des Angebotes, die Qualifikationen des Personals, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.