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Art. 49 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 3. Im hochschwelligen Bereich

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 49 Volksschulverordnung, VSV · 3. Im hochschwelligen Bereich

1. Die sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich werden durch das Amt sichergestellt.

2. Die Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen setzt eine Abklärung durch die Fachstellen des Amtes oder vom Amt beauftragten Dritten voraus. Die Anmeldung zur Abklärung hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

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