421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 49 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 3. Im hochschwelligen Bereich
Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 49 Volksschulverordnung, VSV · 3. Im hochschwelligen Bereich
1. Die sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich werden durch das Amt sichergestellt.
2. Die Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen setzt eine Abklärung durch die Fachstellen des Amtes oder vom Amt beauftragten Dritten voraus. Die Anmeldung zur Abklärung hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen.