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Art. 48 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 2. Im niederschwelligen Bereich

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 48 Volksschulverordnung, VSV · 2. Im niederschwelligen Bereich

1. Die Abklärung durch die vom Departement anerkannten Fachstellen im niederschwelligen Bereich erfolgt, wenn

a) Unklarheiten bestehen oder unter den Beteiligten keine Einigung über die Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen erzielt werden kann;

b) eine Anpassung der Lernziele vorgenommen werden soll;

c) pädagogisch-therapeutische Massnahmen angezeigt sind.

2. Für die Befreiung von Schülerinnen und Schülern von einzelnen Fächern bedarf es der Bewilligung des Amtes.

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