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Art. 47 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Verfahren sonderpädagogische Massnahmen 1. Im Allgemeinen

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 47 Volksschulverordnung, VSV · Verfahren sonderpädagogische Massnahmen 1. Im Allgemeinen

1. Der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen hat unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen.

2. Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden.

3. Die Erziehungsberechtigten sind in das Entscheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen.

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