421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 45 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulungs- und Förderformen
Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 45 Volksschulverordnung, VSV · Schulungs- und Förderformen
1. Als integrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in der Regelklasse stattfindet.
2. Als teilintegrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der ein Teil des Unterrichts in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht ausserhalb der Regelklasse stattfindet.
3. Als separativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in einer Abteilung ausserhalb der Regelklasse stattfindet.