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Art. 45 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulungs- und Förderformen

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 45 Volksschulverordnung, VSV · Schulungs- und Förderformen

1. Als integrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in der Regelklasse stattfindet.

2. Als teilintegrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der ein Teil des Unterrichts in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht ausserhalb der Regelklasse stattfindet.

3. Als separativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in einer Abteilung ausserhalb der Regelklasse stattfindet.

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